BAG - Beschluß vom 05.06.2002
7 ABR 17/01
Normen:
BetrVG (1972) § 47 Abs. 1 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuR 2003, 124
BAGReport 2003, 81
BFHE 101, 273
DB 2003, 512
JR 2003, 308
NZA 2003, 336
ZIP 2003, 271
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 67/00
ArbG Essen, vom 27.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 12/00

Betriebsverfassungsrecht - Beendigung des Amts des Gesamtbetriebsrats bei Veräußerung sämtlicher Betriebe eines Unternehmens auf zwei andere, rechtlich selbständige Unternehmen

BAG, Beschluß vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 7 ABR 17/01

DRsp Nr. 2003/423

Betriebsverfassungsrecht - Beendigung des Amts des Gesamtbetriebsrats bei Veräußerung sämtlicher Betriebe eines Unternehmens auf zwei andere, rechtlich selbständige Unternehmen

»Überträgt ein Unternehmen seine sämtlichen Betriebe auf zwei andere, rechtlich selbständige Unternehmen, endet das Amt des in dem übertragenden Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats.« Orientierungssätze: 1. Es bleibt unentschieden, ob ein Gesamtbetriebsrat fortbesteht, wenn sämtliche Betriebe eines Unternehmens unverändert auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, das bisher nicht über eigene Betriebe verfügt. 2. Werden sämtliche Betriebe eines Unternehmens auf zwei andere, bisher betriebslose Unternehmen übertragen, scheidet ein Fortbestand des bei dem übertragenden Unternehmen errichteten Gesamtbetriebsrats aus. 3. Das gilt auch dann, wenn nur ein Betrieb von einem dritten Unternehmen übernommen wird und dieser mit dem anderen übernehmenden Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb vereinbart.

Normenkette:

BetrVG (1972) § 47 Abs. 1 ; BGB § 613a ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der bei der K AG, vormals Ka AG, errichtete Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 2) bei der zu 3) beteiligten jetzigen Arbeitgeberin, der Karstadt Warenhaus AG, fortbesteht.