BAG - Urteil vom 28.06.2005
1 AZR 213/04
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1 § 75 Abs. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 S. 2 ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 324 ; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 465
DB 2005, 2698
NZA 2005, 1431
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 54/03
ArbG Eberswalde, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 635/02

Betriebsverfassungsrecht; Arbeitsvertragsrecht; Betriebliche Übung; Prozessrecht - Ablösende Betriebsvereinbarung; Gesamtzusage; normative Fortwirkung von Betriebsvereinbarungen; Transformation kollektiver Ansprüche in das Individualarbeitsverhältnis; Zulässigkeit der Berufung

BAG, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 1 AZR 213/04

DRsp Nr. 2005/18425

Betriebsverfassungsrecht; Arbeitsvertragsrecht; Betriebliche Übung; Prozessrecht - Ablösende Betriebsvereinbarung; Gesamtzusage; normative Fortwirkung von Betriebsvereinbarungen; Transformation kollektiver Ansprüche in das Individualarbeitsverhältnis; Zulässigkeit der Berufung

Orientierungssätze: 1. Eine neue Betriebsvereinbarung löst die Regelungen einer älteren Betriebsvereinbarung über denselben Gegenstand auch dann ab, wenn diese für die Arbeitnehmer günstiger waren. 2. Rechte aus einer Betriebsvereinbarung, die im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, sind vor einer Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Erwerberbetrieb nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten. 3. Allein aus der tatsächlichen Gewährung von Leistungen können die Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht auf den für eine Gesamtzusage erforderlichen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers schließen, wenn die Leistungen erkennbar zur Erfüllung der Verpflichtungen aus einer - vermeintlich wirksamen - Betriebsvereinbarung erfolgen. 4. Regelungen in Sozialplänen verlieren ihre normative Wirkung nicht dadurch, dass Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers übernommen werden.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1 § 75 Abs. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 S. 2 ;