BAG - Urteil vom 28.03.2007
10 AZR 719/05
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3 § 77 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 184 zu § 112 BetrVG 1972
DB 2007, 1819
NZA 2007, 1066
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 35/05 4 Sa 94/05
ArbG Berlin, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 76 Ca 17836/04

Betriebsverfassungsrecht; Betriebsübergang; Gratifikation/Sondervergütung - Sonderzahlung; Treuegeld; Sozialplan

BAG, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 719/05

DRsp Nr. 2007/10398

Betriebsverfassungsrecht; Betriebsübergang; Gratifikation/Sondervergütung - Sonderzahlung; Treuegeld; Sozialplan

Orientierungssätze: 1. Ein Sozialplan, mit dem die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsstilllegung auch für in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens versetzte Arbeitnehmer abgemildert werden sollen, kann als Dauerregelung auch den Erhalt und die Absicherung von Sonderzahlungen umfassen. Damit bleibt der bisherige Arbeitgeber zur Erfüllung dieser Leistungen verpflichtet. Nach einer Betriebsübernahme tritt der neue Arbeitgeber in diese Verpflichtung ein. 2. Nimmt eine solche Regelung Bezug auf die "jeweils gültige Fassung" eines einseitig gesetzten Regelungswerks (hier: des AEG-Konzerns) so handelt es sich um eine unzulässige dynamische Blankettverweisung, die so zu lesen ist, als wäre deren Inhalt statisch vereinbart worden.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3 § 77 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein jährliches Treuegeld, dessen Zahlung die Beklagte ab dem Jahr 2004 verweigert.