LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 385/05
ArbG Rostock, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3098/04
Betriebsverfassungsrecht; Betriebsübergang; Prozessrecht - Tatsachenvortrag durch die Verwendung von Rechtsbegriffen; Eintritt des Betriebserwerbers in vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag; Sperrwirkung einesTarifvertrags; Günstigkeitsprinzip; Gleichstellungsabrede; Über-Kreuz-Ablösung nach Betriebsübergang
BAG, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 862/06
DRsp Nr. 2008/8492
Betriebsverfassungsrecht; Betriebsübergang; Prozessrecht - Tatsachenvortrag durch die Verwendung von Rechtsbegriffen; Eintritt des Betriebserwerbers in vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag; Sperrwirkung einesTarifvertrags; Günstigkeitsprinzip; Gleichstellungsabrede; "Über-Kreuz-Ablösung" nach Betriebsübergang
»Die Transformation von Vergütungsregelungen eines Tarifvertrags in das Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB kann durch ungünstigere Regelungen einer Betriebsvereinbarung im Erwerberbetrieb nicht verhindert oder beseitigt werden.«
Orientierungssätze:1. Für den Eintritt der Bindungswirkung nach § 559 Abs. 2ZPO ist es nicht stets erforderlich, dass die einem Rechtsbegriff zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände konkret vorgetragen und festgestellt worden sind.2. Art. 3RL 2001/23/EG vom 12. März 2001 steht jedenfalls einer "statischen" Bindung des Betriebserwerbers an einen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifvertrag nicht entgegen.3. Der Geltungsanspruch eines Firmentarifvertrags und seine Sperrwirkung gem. § 77 Abs. 3BetrVG reichen nicht über die Betriebe des an ihn gebundenen Unternehmens hinaus.
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