BAG - Urteil vom 06.11.2007
1 AZR 862/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; Richtlinie 2001/23/EG des Rates (vom 12. März 2001 - Betriebsübergangsrichtlinie) Art. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 3 § 88 § 112 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 3, Abs. 5 ; ZPO § 559 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 337 zu § 613a BGB
ArbRB 2008, 169
AuR 2008, 192
BAGE 124, 323
BB 2008, 1290
DB 2008, 935
NZA 2008, 542
ZIP 2008, 710
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 385/05
ArbG Rostock, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3098/04

Betriebsverfassungsrecht; Betriebsübergang; Prozessrecht - Tatsachenvortrag durch die Verwendung von Rechtsbegriffen; Eintritt des Betriebserwerbers in vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag; Sperrwirkung einesTarifvertrags; Günstigkeitsprinzip; Gleichstellungsabrede; Über-Kreuz-Ablösung nach Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 862/06

DRsp Nr. 2008/8492

Betriebsverfassungsrecht; Betriebsübergang; Prozessrecht - Tatsachenvortrag durch die Verwendung von Rechtsbegriffen; Eintritt des Betriebserwerbers in vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag; Sperrwirkung einesTarifvertrags; Günstigkeitsprinzip; Gleichstellungsabrede; "Über-Kreuz-Ablösung" nach Betriebsübergang

»Die Transformation von Vergütungsregelungen eines Tarifvertrags in das Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB kann durch ungünstigere Regelungen einer Betriebsvereinbarung im Erwerberbetrieb nicht verhindert oder beseitigt werden.«

Orientierungssätze: 1. Für den Eintritt der Bindungswirkung nach § 559 Abs. 2 ZPO ist es nicht stets erforderlich, dass die einem Rechtsbegriff zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände konkret vorgetragen und festgestellt worden sind. 2. Art. 3 RL 2001/23/EG vom 12. März 2001 steht jedenfalls einer "statischen" Bindung des Betriebserwerbers an einen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifvertrag nicht entgegen. 3. Der Geltungsanspruch eines Firmentarifvertrags und seine Sperrwirkung gem. § 77 Abs. 3 BetrVG reichen nicht über die Betriebe des an ihn gebundenen Unternehmens hinaus.