LAG Schleswig-Holstein, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 6 a/01
ArbG Elmshorn, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 44 c/00
Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang
BAG, Beschluß vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 54/01
DRsp Nr. 2003/7247
Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang
»1. Im Fall eines Betriebsübergangs behalten Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens gelten, in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann, wenn nur einer oder mehrere Betriebe übergehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das andere Unternehmen bis dahin keinen Betrieb führte und die übertragenen Betriebe ihre Identität bewahrt haben.2. Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen. Werden alle oder mehrere Betriebe übernommen, bleiben dort die Gesamtbetriebsvereinbarungen als solche bestehen.3. Wird ein übernommener Betriebsteil vom Erwerber als selbständiger Betrieb geführt, gelten in ihm die im ursprünglichen Betrieb bestehenden Einzel- und Gesamtbetriebsvereinbarungen normativ weiter.«Orientierungssätze:1. Für einen Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, daß eine Betriebsvereinbarung nicht durch Kündigung des Arbeitgebers beendet ist, fehlt regelmäßig das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1ZPO, wenn zugleich die Verpflichtung des Arbeitgebers begehrt wird, die Betriebsvereinbarung weiter anzuwenden.
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