BFH - Urteil vom 12.03.1992
IV R 29/91
Normen:
AO (1977) §§ 169, 170, 171, 370 ; EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 ; FGO § 76 Abs. 1, § 120 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1924
BFHE 168, 405
BFHE 168, 406
BStBl II 1993, 36
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Betriebsvermögen eines Zahnarztes

BFH, Urteil vom 12.03.1992 - Aktenzeichen IV R 29/91

DRsp Nr. 1996/11546

Betriebsvermögen eines Zahnarztes

»1. Zum Betriebsvermögen eines Zahnarztes kann auch Dentalgold gehören, das zu Beistellungszwecken erworben wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 12.07.1990 IV R 137-138/89, BFHE 162, 34, BStBl II 1991, 13). 2. Mit dem Tode eines Freiberuflers wird dessen freiberufliches Betriebsvermögen zu Betriebsvermögen des Erben oder der Miterben. Geht die freiberufliche Praxis aufgrund eines Vermächtnisses auf den Vermächtnisnehmer über, so wird das Praxisvermögen Betriebsvermögen des Vermächtnisnehmers. 3. Die vorübergehende Verpachtung einer freiberuflichen Praxis durch den Erben des verstorbenen Freiberuflers oder denjenigen, der die Praxis im Vermächtniswege erworben hat, führt mangels Betriebsaufgabeerklärung nicht zur Betriebsaufgabe, wenn der Rechtsnachfolger im Begriff ist, die für die beabsichtigte Praxisfortführung erforderliche freiberufliche Qualifikation zu erlangen. 4. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids davon ab, daß der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung begangen hat, so müssen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung erfüllt sein (Anschluß u. a. an BFH-Urteil vom 21.10.1988 - III R 194/84 -, BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216).«

Normenkette:

AO (1977) §§ 169, 170, 171, 370 ; EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 ;