BGH - Urteil vom 28.01.2016
I ZR 40/14
Normen:
DesignG § 38 Abs. 2 S. 1; DesignG § 66; GeschmMG a.F. § 1 Abs. 2; GeschmMG 2004 § 38 Abs. 2 S. 2; RL 98/71/EG Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 1473
GRUR 2016, 6
GRUR 2016, 803
WRP 2016, 1135
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen O 240/11
OLG Düsseldorf, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 188/12

Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne des § 38 Abs. 2 S. 1 Designgesetz (DesignG); Warnehmung eines Erzeugnisses bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung durch den informierten Benutzer; Verletzung eines Sammelgeschmacksmusters mit dem Vertrieb eines Uhrenmodells; Berechtigung einer Schutzrechtsverwarnung

BGH, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen I ZR 40/14

DRsp Nr. 2016/10251

Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne des § 38 Abs. 2 S. 1 Designgesetz (DesignG); Warnehmung eines Erzeugnisses bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung durch den informierten Benutzer; Verletzung eines Sammelgeschmacksmusters mit dem Vertrieb eines Uhrenmodells; Berechtigung einer Schutzrechtsverwarnung

Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG kommt es maßgeblich darauf an, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer erweckt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

DesignG § 38 Abs. 2 S. 1; DesignG § 66; GeschmMG a.F. § 1 Abs. 2; GeschmMG 2004 § 38 Abs. 2 S. 2; RL 98/71/EG Art. 9 Abs. 1;

Tatbestand

I. IV.