BFH - Urteil vom 04.02.2009
II R 41/07
Normen:
ErbStG § 13a; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 4; GmbHG § 11;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5382/04

Beurteilung einer in Gründung befindlichen, kein Handelsgewerbe betreibenden GmbH & Co. KG unter Beteiligung einer natürlichen Person vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte Personengesellschaft; Voraussetzungen für Steuervergünstigungen der § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

BFH, Urteil vom 04.02.2009 - Aktenzeichen II R 41/07

DRsp Nr. 2009/14560

Beurteilung einer in Gründung befindlichen, kein Handelsgewerbe betreibenden GmbH & Co. KG unter Beteiligung einer natürlichen Person vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte Personengesellschaft; Voraussetzungen für Steuervergünstigungen der § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Eine in Gründung befindliche GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe betreibt, kann bei der Anwendung des § 13a ErbStG nicht vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte Personengesellschaft beurteilt werden.

Normenkette:

ErbStG § 13a; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 4; GmbHG § 11;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seiner am ... Juli 2003 verstorbenen Tante .... Die Erblasserin stand seit langem unter rechtlicher Betreuung für sämtliche Angelegenheiten; zum Betreuer war der Kläger bestellt worden.