BFH - Urteil vom 17.07.2008
I R 83/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1405/03

Beurteilung einer PKW- Überlassung für private Zwecke durch den Geschäftsführer einer GmbH auch bei Annahme einer betrieblichen Veranlassung als umsatzsteuerbare Leistung; Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) bei einer GmbH hinsichtlich der privaten Nutzung des PKW sowie einem privaten Nutzungsanteil der im Gesamtbetrag als Betriebsaufwand erfassten Telefonkosten; Begriff einer vGA

BFH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen I R 83/07

DRsp Nr. 2009/2645

Beurteilung einer PKW- Überlassung für private Zwecke durch den Geschäftsführer einer GmbH auch bei Annahme einer betrieblichen Veranlassung als umsatzsteuerbare Leistung; Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) bei einer GmbH hinsichtlich der privaten Nutzung des PKW sowie einem privaten Nutzungsanteil der im Gesamtbetrag als Betriebsaufwand erfassten Telefonkosten; Begriff einer vGA

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).