BayObLG - Beschluß vom 11.04.1996
1Z BR 163/95
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 Abs. 5, § 2358 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)298Nr. 8
FamRZ 1996, 1438
NJW-RR 1996, 1160
ZEV 1996, 390
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 322/93
AG Schwandorf - Zweigstelle Burglengenfeld (VI 198/91),

Beweislast für die Testierfähigkeit eines Erblassers

BayObLG, Beschluß vom 11.04.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 163/95

DRsp Nr. 1996/28620

Beweislast für die Testierfähigkeit eines Erblassers

»1. Hat ein Erblasser, der später testierunfähig geworden ist, ein von ihm eigenhändig geschriebenes, mit einem Datum versehenes und unterschriebenes Schriftstück erst nachträglich durch Einfügung der Namen der Erben zu einem Testament ergänzt, ohne diese Ergänzung zu datieren, so trifft die Feststellungslast für die Testierfähigkeit des Erblassers entgegen der allgemeinen Regel denjenigen, der sich auf die Wirksamkeit des Testaments beruft. Dies gilt jedoch nur, wenn feststeht, daß der Erblasser während des Zeitraums, der für die Ergänzung in Betracht kommt, zu irgendeinem Zeitpunkt testierunfähig war. 2. Zur Ermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen in einem solchen Fall. 3. Ist ein Erbschein beantragt, der die Erben aufgrund gewillkürter Erbfolge ausweisen soll, so kann aufgrund dieses Antrages kein Erbschein gemäß gesetzlicher Erbfolge erteilt werden, auch wenn sich die Erben und die Erbquoten decken. Ein gleichwohl erteilter Erbschein ist unrichtig, wenn er von den betroffenen Erben nicht nachträglich genehmigt wird.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 Abs. 5, § 2358 Abs. 1 ; FGG § 12 ;

Gründe: