Umwandlung 6/6 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften |
Bewertung |
Autor: Löbe |
Beim Erwerb der Anteile sind die Anschaffungskosten anzusetzen (§ 253 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Abs. 5 HGB). Im Falle eines entgeltlichen Erwerbs ergeben sich die Anschaffungskosten aus dem entrichteten Kaufpreis bzw. der geleisteten Bareinlage bei der Gründung. Erfolgt die Entrichtung des Kaufpreises bzw. die Einlage in Form eines Tauschs bzw. einer Sacheinlage, sind die Anschaffungskosten mit dem gemeinen Wert der erbrachten Leistung zu bemessen. Als Anschaffungsnebenkosten sind zu berücksichtigen:
Rechtsberatungs- und Gerichtskosten, |
Vermittlungs- und Maklergebühren,1) Bankspesen,2) |
Gutachter- und Beratungskosten sowie |
Reisekosten im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung (§ 255 Abs. 1 HGB).3) |
Zu den Anschaffungskosten gehören auch zeitanteilige Gewinnanteile, die der Erwerber dem Veräußerer nach § 101 Nr. 2 BGB wegen des Erwerbs vor einem Ausschüttungsbeschluss vergütet.4)
Hinweis |
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