FG Münster - Urteil vom 18.11.1999
1 K 4685/96 E
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 1 S 1 ; EStG § 6 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S 1 b ;

Bewertung der verdeckten Einlage einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft

FG Münster, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 1 K 4685/96 E

DRsp Nr. 2002/18127

Bewertung der verdeckten Einlage einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft

1. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 S. 1 EstG ist eine verdeckt in die Kapitalgesellschaft eingelegte Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Einlage zu bewerten. 2. Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft in der Form der verdeckten Einlage stellt keinen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO dar.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 1 S 1 ; EStG § 6 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S 1 b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) bei der Veranlagung der Kläger (Kl.) zur Einkommensteuer (ESt) des Jahres 1992 (Streitjahr) dem Grunde und der Höhe nach einen Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG zutreffend erfaßt hat.

Die Kl. sind Eheleute. Der Kl. war Alleingesellschafter der zum 01.01.1987 gegründeten und aus der Firma M G OHG hervorgegangenen M GmbH (M-GmbH) mit einem Stammkapital von DM. Die Anschaffungskosten (Ak) für die Kapitalanteile hatten DM betragen.