Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2015
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
A.
Mit dem Tod von Frau B im Jahr 1988 gingen ... Aktien der damaligen A–AG auf die gemeinnützige B–A–Stiftung (Stiftung) als Erbin über. B hatte testamentarisch bestimmt, dass der Nachlass der (30–jährigen) Dauertestamentsvollstreckung (Verwaltungsvollstreckung) gemäß §§ 2197, 2209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterliegt.
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