FG Köln - Urteil vom 16.03.2001
13 K 2920/99
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S 1; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 ;

Bewertung einer Einlage des Gesellschafters in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft

FG Köln, Urteil vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 13 K 2920/99

DRsp Nr. 2001/11089

Bewertung einer Einlage des Gesellschafters in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft

Die Einlage eines Gesellschafters ist mit dem Nennwert zu bewerten, wenn zugleich mit der Übernahme einer durch Bürgschaft gesicherten Darlehensverbindlichkeit auf Ersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft verzichtet wird.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S 1; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde im Jahre 1989 von den A gegründet. Herr A war mit 40.000 DM und Frau A mit 10.000 DM an der Klägerin beteiligt. Die Klägerin erwirtschaftete in den Jahren 1990 bis 1993 ausschließlich Verluste. Bis zum 31.12.1993 betrugen die Verluste insgesamt 266.134,33 DM. Am 28.12.1993 beschloß die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft. Herr A wurde zum Liquidator bestellt.

Am 14.1.1994 traf die Klägerin mit Herrn A folgende Vereinbarung:

"Die Gesellschaft hat zur Zeit bei Kreditinstituten ca. 250.000 DM Schulden. Weiterhin schuldet sie dem Gesellschafter ca. 130.000 DM aus Darlehen. Herr A erläßt der Gesellschaft seine gesamte Darlehensforderung. Außerdem verpflichtet sich Herr A, die vom ihm bereits verbürgten Darlehen der Dresdner Bank von ca. 250.000 DM zu übernehmen und hieraus keine Ersatzansprüche gegen die Gesellschaft zu stellen."