OLG Hamm - Vorbehaltsurteil vom 10.04.2014
10 U 35/13
Normen:
BGB §§ 2303, 2311;
Fundstellen:
AUR 2014, 461
ZEV 2014, 387
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.03.2013

Bewertung einer landwirtschaftlichen Besitzung zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen

OLG Hamm, Vorbehaltsurteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 10 U 35/13

DRsp Nr. 2014/9224

Bewertung einer landwirtschaftlichen Besitzung zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen

1. Befindet sich im Nachlass eine landwirtschaftliche Besitzung, die kein Hof i.S.d. HöfeO und auch kein Landgut i.S.d. § 2312 BGB ist, dann ist für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen der Verkehrswert zu ermitteln.2. Dabei kann ein sog. Auflösungswert der einzelnen Betriebsmittel anzusetzen sein, wenn ein laufender Betrieb nicht mehr besteht und die notwendigen Betriebsmittel nach Veräußerung von Vieh und Maschinen nur noch teilweise vorhanden sind. Die im Fall einer Veräußerung unvermeidbaren Kosten sowie die auf den möglichen Veräußerungsgewinn entfallenden Steuern (latente Steuerlast) sind mit in die Berechnungen einzustellen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin vom 22.04.2013 wird das am 19.03.2013 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von € 53.775,00 hinaus weitere € 17.779,91 (insgesamt € 71.554,91) nebst Jahreszinsen i.H.v. fünf v.H.-Punkten seit dem 29.05.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.