FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2001
13 K 180/94
Normen:
EStG 1987 § 17 Abs. 2 S 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S 1 Buchst. b; EStG 1987 § 17 Abs. 1 ; AO (1977) § 177 Abs. 2 ; AO (1977) § 169 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 808

Bewertung einer verdeckt eingelegten wesentlichen Beteiligung mit den ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile; Berichtigung von Rechtsfehlern nach § 177 AO (1977)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 13 K 180/94

DRsp Nr. 2001/8689

Bewertung einer verdeckt eingelegten wesentlichen Beteiligung mit den ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile; Berichtigung von Rechtsfehlern nach § 177 AO (1977)

1. Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH in 1989 --also vor der Neuregelung in § 17 Abs.1 Satz 2 EStG durch das StÄndG 1992--, in die unmittelbar davor eine andere wesentliche Beteiligung verdeckt eingelegt wurde: Die nachträglichen Anschaffungskosten infolge der verdeckten Einlage sind höchstens mit den urspünglichen Anschaffungskosten (dem Nennwert) der eingelegten GmbH-Anteile nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG anzusetzen. 2. Im Rahmen des § 177 Abs. 2 AO (1977) können Rechtsfehler, die bisher wegen Festsetzungsverjährung nicht berücksichtigt werden konnten, saldiert werden.

Normenkette:

EStG 1987 § 17 Abs. 2 S 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S 1 Buchst. b; EStG 1987 § 17 Abs. 1 ; AO (1977) § 177 Abs. 2 ; AO (1977) § 169 ;

Tatbestand: