FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.06.2009
3 K 3332/04 B
Normen:
BewG § 147 Abs. 2; BewG § 145 Abs. 3; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1;

Bewertung eines außerhalb von Bodenrichtwertzonen gelegenen Grundstücks; Schätzung unter Rückgriff auf umliegende Bodenrichtwertzonen und ein Privatgutachten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 3 K 3332/04 B

DRsp Nr. 2010/3068

Bewertung eines außerhalb von Bodenrichtwertzonen gelegenen Grundstücks; Schätzung unter Rückgriff auf umliegende Bodenrichtwertzonen und ein Privatgutachten

1. Maßgeblich für die Bewertung des Grund und Bodens ist zunächst der jeweilige Bodenrichtwert, der vom Gutachterausschuss zu ermitteln ist. 2. Liegt kein Bodenrichtwert für ein zu bewertendes Grundstück vor, kann das FA die Bestimmung eines Bodenrichtwertes vom Gutachterausschuss anfordern. Das FA ist also nicht ohne weiteres selbst befugt, eine Bodenrichtwertlücke zu schließen, vielmehr muss dazu erst der Gutachterausschuss einbezogen werden. 3. Teilt der angerufene Gutachterausschuss mit, er werde im Hinblick auf die Nutzung des Grundstücks keinen Bodenrichtwert ermitteln, so ist dieser zu schätzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dabei auf Bodenrichtwerte für angrenzende vergleichbare Bodenrichtwertzonen zurückgegriffen wird. 4. Diese Vorgehensweise (Tz. 1 bis 3) widerspricht nicht dem Typisierungs- und Vereinfachungszweck des § 145 Abs. 3 BewG.