BFH - Urteil vom 21.04.1999
II R 87/97
Normen:
BewG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 1695
BFH/NV 1999, 1539
BFHE 188, 431
BStBl II 1999, 810
DB 1999, 1736
DStR 1999, 1312
NZG 2000, 109
ZEV 1999, 458
Vorinstanzen:
FG München, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 172

Bewertung nicht notierter Stammaktien

BFH, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen II R 87/97

DRsp Nr. 1999/8460

Bewertung nicht notierter Stammaktien

»Die Feststellung des gemeinen Werts der an der Börse nicht notierten Stammaktien mit dem Börsenkurs der Vorzugsaktien ist im Regelfall auch dann rechtmäßig, wenn diese Ableitung nicht näher belegt wird. Die Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Stammaktien mit einem höheren oder niedrigeren Wert als dem Kurswert der Vorzugsaktien desselben Unternehmens ist dagegen nur dann gerechtfertigt, wenn dies durch eine die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft, insbesondere die unterschiedliche Ausstattung der Stamm- und Vorzugsaktien berücksichtigende Ableitung belegt wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. März 1994 II R 39/90, BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394).«

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist der gemeine Wert der nicht an der Börse gehandelten Stammaktien der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer AG, zum 31. Dezember 1988. Im Jahre 1987 wurde das Grundkapital der Klägerin durch Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien zum Nennwert von je 50 DM erhöht. Die Vorzugsaktien sind mit einer Mehrdividende von 2 Prozentpunkten ausgestattet. Die Vorzugsaktien wurden 1987 an der Börse eingeführt. Ihr Kurs betrug zum 31. Dezember 1988 253,50 DM je 50 DM Grundkapital.