BFH - Urteil vom 25.04.2012
I R 2/11
Normen:
UmwStG 1995§ 20 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4432/08 AO

Bewertung von in eine Kapitalgesellschaft eingebrachten Geschäftsanteilen

BFH, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen I R 2/11

DRsp Nr. 2012/16056

Bewertung von in eine Kapitalgesellschaft eingebrachten Geschäftsanteilen

1. NV: Im Falle der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.S. des § 20 UmwStG 1995 kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungsklage noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen. 2. NV: Ein bereits eingeleitetes Drittanfechtungsverfahren führt nicht zur Aussetzung des Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer des Einbringenden. Das Ergebnis des Drittanfechtungsverfahrens ist nach Maßgabe des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei der Steuerfestsetzung des Einbringenden zu berücksichtigen.