FG Köln - Urteil vom 05.02.2009
9 K 204/07
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3;

Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten; Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 9 K 204/07

DRsp Nr. 2009/20034

Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten; Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

1. Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten des Erblassers, um deren Bestehen am Stichtag ein Rechtsstreit geführt wird, sind nachträglich wertbeeinflussende Umstände wie z.B. eine spätere Vergleichsregelung zu berücksichtigen. 2.) Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die infolge vorzeitiger Ablösung eines Nachlasskredits durch die Erben zu zahlen ist, kann nicht als sonstige Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigt werden, wenn nicht feststellbar ist, dass die vorzeitige Kreditablösung dem erkennbaren oder zumindest mutmaßlichen Erblasserwillen entsprochen hat.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten streitig.

Der Kläger war aufgrund privatschriftlichen Testaments seines Vaters, des Erblassers, vom 00.00.0000 neben seinem Bruder zum hälftigen Erben eingesetzt worden. Der Erblasser verstarb am 00.00.0000.

In seinem Testament hatte der Erblasser verfügt, dass neben der Erbeinsetzung der Söhne zu je 1/2 die Ehefrau des Erblassers zwei Grundstücke als Vermächtnis erhalten sollte.