Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten streitig.
Der Kläger war aufgrund privatschriftlichen Testaments seines Vaters, des Erblassers, vom 00.00.0000 neben seinem Bruder zum hälftigen Erben eingesetzt worden. Der Erblasser verstarb am 00.00.0000.
In seinem Testament hatte der Erblasser verfügt, dass neben der Erbeinsetzung der Söhne zu je 1/2 die Ehefrau des Erblassers zwei Grundstücke als Vermächtnis erhalten sollte.
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