Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2012 3 K 1348/10 F aufgehoben. Der Bescheid für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die W–KG vom 8. März 2010 wird, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20. April 2010, dahin geändert, dass ein Veräußerungsgewinn in Höhe von lediglich 192.734 € festgestellt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
A.
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