1. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2007 wird insoweit geändert, als die beim Kläger berücksichtigten gewerblichen Einkünfte einen Betrag von 50.595 Euro übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.
3. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.
Streitig ist die Bewertung von Unternehmensanteilen und von Grund und Boden nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung.
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