FG Sachsen - Urteil vom 26.05.2009
6 K 1838/07
Normen:
BewG 1991 § 11 Abs. 2 S. 2; EStG 2002 § 16 Abs. 3;

Bewertung von Unternehmensanteilen nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung

FG Sachsen, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 6 K 1838/07

DRsp Nr. 2010/3067

Bewertung von Unternehmensanteilen nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung

1. Die Schätzung des Gesamtwerts der Anteile bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung nach dem Stuttgarter Verfahren ist nicht zu beanstanden 2. Allerdings betrifft der Abschlag wegen Personenbezogenheit i. R. d. Bewertung nichtnotierter Anteile die Fälle, in denen ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig ist und kommt bei einer Gesellschaft, deren Unternehmenszweck die Durchführung von Transporten sowie Bau- und Baustoffhandel ist, nicht in Betracht.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2007 wird insoweit geändert, als die beim Kläger berücksichtigten gewerblichen Einkünfte einen Betrag von 50.595 Euro übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.

3. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

Normenkette:

BewG 1991 § 11 Abs. 2 S. 2; EStG 2002 § 16 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Bewertung von Unternehmensanteilen und von Grund und Boden nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung.