FG Münster - Urteil vom 06.11.2008
3 K 2155/04 Erb
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; ErbStG § 9; BewG § 9; BewG § 11; BewG § 12; ErbStG § 13a;
Fundstellen:
EFG 2009, 605

Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG bei vermögensverwaltender GmbH & Co KG

FG Münster, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 3 K 2155/04 Erb

DRsp Nr. 2009/4868

Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG bei vermögensverwaltender GmbH & Co KG

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sind bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG erst mit der Eintragung der KG im Handelsregister erfüllt. 2. Ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer noch nicht im Handelsregister eingetragen, liegen insoweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG nicht vor. 3. Das Stuttgarter Verfahren ist ein den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG - noch - entsprechendes Verfahren. 4. Verfügungs- und Vererbungsbeschränkungen, die auf den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter beruhen, dürfen grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; ErbStG § 9; BewG § 9; BewG § 11; BewG § 12; ErbStG § 13a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Freibetrag und der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen nach § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu gewähren sind sowie ob, und wenn ja wie, bei der Bewertung einer Beteiligung an einer GmbH ein Verfügungsverbot zu berücksichtigen ist.