FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.08.2007
1 K 1225/07
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 1 ;

Bezeichnung des Klagebegehrens

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 1225/07

DRsp Nr. 2008/8582

Bezeichnung des Klagebegehrens

Wird neben der Einkommensteuerfestsetzung die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung mit einer Klage angefochten, obwohl lediglich ein Veräußerungsgewinn streitig ist, der keinen Eingang in die Berechnung des Gewinns aus Gewerbebetrieb und damit den Gewerbesteuermessbetrag gefunden hat, so dass nicht erkennbar ist, welches Begehren mit der Klage wegen Gewerbesteuer verfolgt wird, ist die Klage mangels Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Bescheide nach Betriebsprüfung bzw. nach Einspruchsverfahren.

Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide lauteten vor Betriebsprüfung auf (Zahlen in DM):

Gewerbesteuermessbetrag

Gewinn aus Gewerbebetrieb

1998

0,00

18.847,00

2000

1.496,00

121.492,00

nach Betriebsprüfung auf

Gewerbesteuermessbetrag

Gewinn aus Gewerbebetrieb

1998

0,00

38.844,00

2000

11.040,00

316.825,00

und nach Einspruchsverfahren auf

Gewerbesteuermessbetrag

Gewinn aus Gewerbebetrieb

1998

2.340,00

133.388,00

2000

11.040,00

316.825,00

Für den Sachverhalt im übrigen sowie den Vortrag der Beteiligten wird auf den Tatbestand des gleichzeitig ergehenden Urteils in dem Verfahren 1 K 115/06 (betreffend die Einkommensteuer 1998, 2000 und 2001 des Klägers und seiner Ehefrau) verwiesen.