BAG - Urteil vom 30.08.2000
4 AZR 581/99
Normen:
BGB §§ 133, 157, 613a Abs. 1 S. 3; AGBG § 5 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 374
BB 2001, 782
DB 2001, 763
NJW 2001, 2350
ZIP 2001, 626
ZInsO 2001, 776
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 45 Ca 27485/98
LAG Berlin, vom 14.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 893/99

Bezugnahme auf Tarifvertrag und Branchenwechsel

BAG, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 581/99

DRsp Nr. 2001/9038

Bezugnahme auf Tarifvertrag und Branchenwechsel

»1. Eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, mit der die Anwendbarkeit oder "Geltung" eines bestimmten, dort benannten Tarifvertrags oder Tarifwerks vereinbart worden ist, kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag (sog. große dynamische Verweisungsklausel) ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt; der bloße Umstand, daß es sich um eine Gleichstellungsabrede handelt, genügt hierfür nicht. 2. Zur Ablösung nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB schuldrechtlich weitergeltender tariflicher Normen durch einen anderen Tarifvertrag nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Tarifgebundenheit sowohl des neuen Inhabers als auch des Arbeitnehmers erforderlich.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 613a Abs. 1 S. 3; AGBG § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Lohns.