BFH - Urteil vom 30.06.1999
II R 70/97
Normen:
ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2284
BFH/NV 2000, 145
BFHE 189, 543
DB 1999, 2395
DStR 1999, 1764
NJW 1999, 3736
ZEV 1999, 450
Vorinstanzen:
FG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 1401

Bezugsrechtsübertragung aus einer Lebensversicherung

BFH, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen II R 70/97

DRsp Nr. 2000/722

Bezugsrechtsübertragung aus einer Lebensversicherung

»Räumt ein Versicherungsnehmer einem Dritten unwiderruflich das Bezugsrecht aus einer Kapitallebensversicherung ein und erhält der Begünstigte bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungsleistungen, unterliegt die Einräumung des Bezugsrechts als solche nicht der Schenkungsteuer. Zuwendungsgegenstand ist in diesen Fällen vielmehr (erst) die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I. Der Vater (V) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte vier Kapitallebensversicherungen auf den Erlebens- und Todesfall abgeschlossen, die am 1. Januar, 1. Juni bzw. 1. September 1993 mit dem Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit fällig werden sollten. Am 24. Juli 1987 übertrug V unwiderruflich die Bezugsrechte aus diesen Versicherungen auf die Klägerin. Die Lebensversicherungsgesellschaften bestätigten auf Antrag des V den Erwerb der Bezugsrechte. Bei Ablauf der Versicherungen im Jahre 1993 wurden an die Klägerin 408 239 DM ausgezahlt.