BFH vom 01.02.1973
IV R 138/67
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 117
BStBl II 1973, 526

BFH - 01.02.1973 (IV R 138/67) - DRsp Nr. 1997/11537

BFH, vom 01.02.1973 - Aktenzeichen IV R 138/67

DRsp Nr. 1997/11537

»Nimmt der Vater ein nicht mitarbeitendes Kind in eine zur Fortführung seines bisherigen Einzelunternehmens gegründeten Personengesellschaft auf, so ist das Kind im Regelfalle im Jahr der Gesellschaftsgründung auch dann nicht Mitunternehmer im Sinne des § 15 Nr. 2 EStG, wenn das Kind zwar zu einer Bareinlage verpflichtet sein soll, diese aber nur aus einem vom Vater gewährten und aus dem ersten Gewinnanteil des Kindes wieder getilgten "Darlehen" leistet.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist in der Revision zwischen den Prozeßparteien nur noch, ob die im Gesellschaftsvertrag einer Familien-Personeng esellschaft vereinbarte Gewinnverteilung steuerlich anzuerkennen ist.

1. Die Kläger zu 2. bis 4. sind die Erben des im Jahre 1964 verstorbenen Kaufmanns A. Dieser war bis Anfang 1960 Alleininhaber e ines Unternehmens, das im wesentlichen die Auswertung des von A entwickelten Patentes "S" zum Gegenstand hatte. Am 1. Mai 1960 s chlossen A, seine beiden Kinder B und C, die Kläger zu 3. und 4., und die langjährige Angestellte M, die Beigeladene, einen schr iftlichen Vertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft zur Fortführung des bisher von A allein betriebenen Unternehme ns. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags lauteten: