BFH vom 01.02.1973
IV R 49/68
Normen:
BGB § 1822 Nr. 3 ; EStG § 15 Nr. 2 ; StAnpG § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 197
BStBl II 1973, 307

BFH - 01.02.1973 (IV R 49/68) - DRsp Nr. 1997/11425

BFH, vom 01.02.1973 - Aktenzeichen IV R 49/68

DRsp Nr. 1997/11425

»Die zivilrechtliche Rückwirkung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Vertrags über den Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch einen Minderjährigen kann steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht unverzüglich nach Abschluß des Gesellschaftsvertrags beantragt und in angemessener Frist erteilt wird.«

Normenkette:

BGB § 1822 Nr. 3 ; EStG § 15 Nr. 2 ; StAnpG § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1960, ob die im Gesellschaftsvertrag einer Familienkommanditgesellschaft vereinbarte Gewinnverteilung einkommensteuerrechtlich anzuerkennen ist.

1. Im Streitjahr 1960 waren der Kläger und sein am 7. Mai 1957 geborener Sohn H, der Beigeladene, die alleinigen Gesellschafter einer KG, die unter der Firma M & Co. ein Fuhrunternehmen und eine Spedition betrieb. Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter, der Beigeladene Kommanditist.