I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1960, ob die im Gesellschaftsvertrag einer Familienkommanditgesellschaft vereinbarte Gewinnverteilung einkommensteuerrechtlich anzuerkennen ist.
1. Im Streitjahr 1960 waren der Kläger und sein am 7. Mai 1957 geborener Sohn H, der Beigeladene, die alleinigen Gesellschafter einer KG, die unter der Firma M & Co. ein Fuhrunternehmen und eine Spedition betrieb. Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter, der Beigeladene Kommanditist.
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