BFH vom 01.02.1973
IV R 9/68
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 114
BStBl II 1973, 221

BFH - 01.02.1973 (IV R 9/68) - DRsp Nr. 1997/11377

BFH, vom 01.02.1973 - Aktenzeichen IV R 9/68

DRsp Nr. 1997/11377

»Nimmt der Vater ein nicht mitarbeitendes Kind in eine Personengesellschaft zur Fortführung seines bisherigen Einzelunternehmens auf, so ist das Kind in aller Regel im Jahr der Aufnahme kein Mitunternehmer, wenn es sich nur verpflichtet, einen Teil seines künftigen Gewinnanteils zur Bildung eines Kapitalanteils stehen zu lassen.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1963, ob a) eine zwischen dem Vater und zweien seiner Kinder zur Fortführung des väterlichen Unternehmens gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) und b) die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinnverteilung steuerlich anzuerkennen sind.

1. A war Alleininhaber eines Bauunternehmens. Am 15. Mai 1963 schloß er mit seinem Sohn B, geb. 1940, dem Beigeladenen zu 1., und seiner Tochter C, geb. 1945, der Beigeladenen zu 2., einen schriftlichen Vertrag über die Gründung einer GdbR zur Fortführung seines bisher als Einzelunternehmen betriebenen Bauunternehmens. Die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages lauteten:

§ 1 A bringt sein Bauunternehmung in die Gesellschaft ein. Sie zeichnet ohne Zusatz wie bisher als Einzelfirma. Sie beginnt am 1. Januar 1963 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 3 Am Gewinn und Verlust des Unternehmens sind die Gesellschafter beteiligt:

A 70 % B 15 % C 15 %