BFH vom 01.03.1977
VIII R 106/74
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 60
BStBl II 1977, 545

BFH - 01.03.1977 (VIII R 106/74) - DRsp Nr. 1997/13350

BFH, vom 01.03.1977 - Aktenzeichen VIII R 106/74

DRsp Nr. 1997/13350

»1. Die Ausschüttung einer GmbH auf eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung ist oder bleibt bei dem Gesellschafter auch dann eine Einnahme aus Kapitalvermögen, wenn der Gewinnverteilungsbeschluß rückgängig gemacht werden kann oder aufgehoben wird. 2. Für den Zufluß der Ausschüttung nach Nr. 1 bei dem Gesellschafter ist es unerheblich, ob gleichzeitig mit der Ausschüttung oder später ein Rückforderungsanspruch der Gesellschaft entsteht.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: