BFH vom 01.04.1982
IV R 130/79
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 136, 86
BStBl II 1982, 589

BFH - 01.04.1982 (IV R 130/79) - DRsp Nr. 1997/15321

BFH, vom 01.04.1982 - Aktenzeichen IV R 130/79

DRsp Nr. 1997/15321

»Der Leiter einer Schule für Budo-Sportarten und Gymnastik, der einen nicht unerheblichen Teil des gesamten in seiner Schule abgehaltenen Unterrichts selbst bestreitet, ist freiberuflich tätig, wenn nach der Größe der Schule nur etwa drei fremde Lehrkräfte benötigt werden und er während des in seiner Schule von den angestellten Lehrkräften durchgeführten Unterrichts anwesend ist und mit diesen nach Unterrichtsende ständig Gespräche über den Unterrichtsablauf führt.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1966 bis 1971 Leiter einer Sportschule mit den Budo-Sportarten Judo, Jiu-Jitsu und Karate sowie mit dem Fach Gymnastik. Er ist Inhaber des Übungsleiterausweises des Landessportbundes des Landes X für den Bereich "allgemeine Leibesübungen" und "Anfängerschwimmen". Vom Deutschen Verband für waffenlose Selbstverteidigung -Disziplinpräsident Judo- war ihm ab Januar 1965 die Lehrbefähigung im Judo-Sport zuerkannt worden. Außerdem hatte er an einem Übungsleiterlehrgang für allgemeine Gymnastik mit Erfolg teilgenommen.