BFH vom 01.06.1978
IV R 152/73
Normen:
GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 125, 280
BStBl II 1978, 545

BFH - 01.06.1978 (IV R 152/73) - DRsp Nr. 1997/13841

BFH, vom 01.06.1978 - Aktenzeichen IV R 152/73

DRsp Nr. 1997/13841

»Überläßt ein freier Erfinder seine Patente und nicht patentierten Erfindungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einer von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft, so können die von ihm hierbei erzielten Lizenzeinnahmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb sein.«

Normenkette:

GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2;

I. Im Rahmen der Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzung für 1964 ist streitig, ob Lizenzeinnahmen, die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) für die Überlassung von Patenten und nicht patentierten Erfindungen zugeflossen sind, zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb gehören. Der Kläger, der Inhaber mehrerer Patente ist, schloß sich im Jahre 1959 mit anderen Personen zu einer OHG zusammen, deren Zweck auf die wirtschaftliche Verwertung der den Gesellschaftern zustehenden Patente und nicht patentierten Erfindungen gerichtet war. Die OHG ihrerseits überließ die Verwertung der Patente und nicht patentierten Erfindungen der X-GmbH und erhielt hierfür Lizenzgebühren. Gesellschafter der GmbH waren die OHG-Gesellschafter.

Nach dem Ausscheiden mehrerer Gesellschafter aus der OHG wurde diese im Jahre 1961 aufgelöst. Der Kläger führte das Unternehmen der bisherigen OHG zunächst unter der Einzelfirma A. fort. Die Firma wurde im Jahre 1964 im Handelsregister gelöscht.