BFH vom 01.07.1981
I R 134/78
Normen:
EStG § 4, § 5, § 13, § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 20
BStBl II 1981, 780

BFH - 01.07.1981 (I R 134/78) - DRsp Nr. 1997/15042

BFH, vom 01.07.1981 - Aktenzeichen I R 134/78

DRsp Nr. 1997/15042

»Ergibt sich beim Übergang von der Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zum Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1, 5 EStG) durch Ansatz von Korrekturposten bei der Einkommensteuerveranlagung des Übergangsjahres eine Erhöhung des Gewinns, so ist diese auch dann den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, wenn zugleich mit der Änderung der Gewinnermittlung infolge Strukturwandels der bisher landwirtschaftliche Betrieb zum Gewerbebetrieb wird. Es liegen keine nachträglichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.«

Normenkette:

EStG § 4, § 5, § 13, § 15 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb eine Gärtnerei. Bis Ende 1973 wurde die Gärtnerei als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb angesehen; der Kläger erklärte demgemäß Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. In einer Anlage zur Einkommen- und Gewerbesteuererklärung 1974 führte der Kläger -bezugnehmend auf Abschn. 13 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) 1974- aus, daß sein Betrieb ab 1. Januar 1974 als Gewerbebetrieb zu behandeln sei, da der Zukauf fremder Erzeugnisse im Jahre 1974 mehr als 40 v.H. des Umsatzes betragen habe; auch in den nächsten Jahren werde der Zukauf diese Grenze überschreiten.