I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb eine Gärtnerei. Bis Ende 1973 wurde die Gärtnerei als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb angesehen; der Kläger erklärte demgemäß Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. In einer Anlage zur Einkommen- und Gewerbesteuererklärung 1974 führte der Kläger -bezugnehmend auf Abschn. 13 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) 1974- aus, daß sein Betrieb ab 1. Januar 1974 als Gewerbebetrieb zu behandeln sei, da der Zukauf fremder Erzeugnisse im Jahre 1974 mehr als 40 v.H. des Umsatzes betragen habe; auch in den nächsten Jahren werde der Zukauf diese Grenze überschreiten.
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