BFH vom 01.08.1979
I R 111/78
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 129, 57
BStBl II 1980, 77

BFH - 01.08.1979 (I R 111/78) - DRsp Nr. 1997/14339

BFH, vom 01.08.1979 - Aktenzeichen I R 111/78

DRsp Nr. 1997/14339

»Eine auf Vermietung von Grundbesitz beschränkte Besitz- GmbH kann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihre Gesellschafter zugleich die beherrschenden Gesellschafter der Betriebs-GmbH (Mieterin) sind.«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde 1966 gegründet. Ursprünglicher Gesellschaftszweck war die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an einer zu gründenden KG, die ihrerseits den Erwerb und den Betrieb von ...und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben sollte. Im Jahre 1969 wurde das Stammkapital der Klägerin erhöht und als ihr Gegenstand nunmehr der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die der Errichtung, Vermietung und Verpachtung von ...betrieben einschließlich Nebenbetrieben dienen, bestimmt. Das Stammkapital gehörte seit 4. Oktober 1969 zu je 50 v.H. der A-GmbH, im folgenden A, und der B-Gesellschaft, im folgenden B. Die von B gehaltenen Geschäftsanteile sind mit Vorzugsrechten hinsichtlich der Bestellung von Geschäftsführern und der Gewinnverteilung ausgestattet.