BFH vom 02.04.1974
VIII R 76/69
Normen:
EStG § 11, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 348
BStBl II 1974, 540

BFH - 02.04.1974 (VIII R 76/69) - DRsp Nr. 1997/12049

BFH, vom 02.04.1974 - Aktenzeichen VIII R 76/69

DRsp Nr. 1997/12049

»1. § 23 Abs. 4 EStG betrifft nur die Frage, wie der Spekulationsgewinn zu berechnen ist. Für welches Kalenderjahr der Spekulationsgewinn steuerlich erfaßt wird, ist nach § 11 EStG zu beurteilen. 2. Muß ein bereits vereinnahmter Kaufpreis nach Minderung durch den Käufer teilweise wieder zurückbezahlt werden, so ist der Spekulationsgewinn gleichwohl voll im Jahre der Vereinnahmung des Spekulationserlöses zu versteuern, wenn die Rückzahlung erst in ein späteres Jahr fällt.«

Normenkette:

EStG § 11, § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1960 der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ob bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen eine in einem späteren Veranlagungszeitraum eingetretene Kaufpreisminderung bereits im Jahr der Veräußerung des Kaufgegenstandes und der Bezahlung des Kaufpreises zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin erwarb im Jahre 1959 zwei Grundstücke, die sie bebaute und im Jahre 1960 weiterverkaufte. Die Kaufpreise überstiegen die Anschaffungs- und Bebauungskosten beider Grundstücke um insgesamt 26.681 DM. Der Überschuß wurde in der Einkommensteuerveranlagung 1960 als Spekulationsgewinn der Besteuerung unterworfen.