BFH vom 02.06.1976
I R 20/74
Normen:
EStG § 4, § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 410
BStBl II 1976, 666

BFH - 02.06.1976 (I R 20/74) - DRsp Nr. 1997/12990

BFH, vom 02.06.1976 - Aktenzeichen I R 20/74

DRsp Nr. 1997/12990

»Werden für eine Erfindung in mehreren Ländern Patente erteilt, so sind die einzelnen Patente verschiedene Wirtschaftsgüter.«

Normenkette:

EStG § 4, § 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihre Ehemann waren mit gleichen Anteilen Gesellschafter einer OHG, die den Groß- und Exporthandel mit Spielwaren betrieb. Der Ehemann der Klägerin erfand das Spiel "X" . Für die Erfindung wurden im Jahr 1962 in der Bundesrepublik Deutschland und in mehreren westeuropäischen und überseeischen Ländern Patente erteilt. Zunächst übernahm die OHG die Produktion und den Vertrieb des Spiels. Nach dem Tod des Ehemanns im Jahr 1963 führte die Klägerin das Unternehmen allein fort. Im Streitjahr 1965 wurde die Verwertung der Patente in den USA, in Kanada, in Großbritannien, in Hongkong und in Japan einem in den USA ansässigen Unternehmer gegen Zahlung von Lizenzgebühren überlassen. Die Lizenzeinnahmen betrugen im Jahr 1965 58.260 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte diese Lizenzeinnahmen als Gewerbeertrag, weil die Erfindung notwendiges Betriebsvermögen gewesen sei.