BFH vom 02.06.1978
III R 4/76
Normen:
BerlinFG § 19; StAnpG § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 240
BStBl II 1978, 507

BFH - 02.06.1978 (III R 4/76) - DRsp Nr. 1997/13818

BFH, vom 02.06.1978 - Aktenzeichen III R 4/76

DRsp Nr. 1997/13818

»1. Sind bürgerlich-rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer einer hergestellten oder angeschafften Sache nicht dieselben Personen, so ist die Investitionszulage dem wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren. 2. Der Mieter einer Sache ist als deren wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, wenn die für beide Vertragspartner unkündbare Mietdauer so bemessen ist, daß nach deren Ablauf die Mietsache technisch oder wirtschaftlich abgenutzt ist (Anschluß an BFHE 78, 107).«

Normenkette:

BerlinFG § 19; StAnpG § 11 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellt elektroakustische Alarmanlagen her, die in die Gewerberäume fremder Unternehmer eingebaut und diesen Unternehmern zur Nutzung überlassen werden. Die Sicherungsanlagen bestehen aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen, wie aus Batterien, einem Zentralschaltgerät, einer Zeitschaltung, einer Notstromversorgung, einem Passierschloß sowie aus optischen und akustischen Signalen. Diese Teile werden nach den Bedürfnissen des jeweiligen Auftraggebers zu einer Sicherungsanlage zusammengestellt. Sie sind durch Drähte miteinander verbunden, die unter Strom stehen. Drähte und Anlagenteile sind mit Dübeln an den Wänden der gesicherten Räume befestigt.