I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellt elektroakustische Alarmanlagen her, die in die Gewerberäume fremder Unternehmer eingebaut und diesen Unternehmern zur Nutzung überlassen werden. Die Sicherungsanlagen bestehen aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen, wie aus Batterien, einem Zentralschaltgerät, einer Zeitschaltung, einer Notstromversorgung, einem Passierschloß sowie aus optischen und akustischen Signalen. Diese Teile werden nach den Bedürfnissen des jeweiligen Auftraggebers zu einer Sicherungsanlage zusammengestellt. Sie sind durch Drähte miteinander verbunden, die unter Strom stehen. Drähte und Anlagenteile sind mit Dübeln an den Wänden der gesicherten Räume befestigt.
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