BFH vom 02.07.1981
IV R 136/79
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 23
BStBl II 1981, 798

BFH - 02.07.1981 (IV R 136/79) - DRsp Nr. 1997/15050

BFH, vom 02.07.1981 - Aktenzeichen IV R 136/79

DRsp Nr. 1997/15050

»Veräußert ein Gewerbetreibender während des Betriebsaufgabevorgangs Umlaufvermögen, so können die Gewinne aus dieser Veräußerung zum begünstigten Aufgabegewinn gehören, wenn es sich um Rücklieferungen an frühere Lieferanten handelt, die nicht den Charakter einer normalen gewerblichen Betätigung haben.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb die Herstellung und den Vertrieb sowie den Handel mit X. Aus diesem Betrieb, den bis zum November 1969 der verstorbene Ehemann der Klägerin führte, wurden früher Gewinne von jährlich mehreren hunderttausend DM, im Jahre 1970 ein Gewinn von ... DM und in den Jahren 1971 bis 1973 Gewinne zwischen ca. ... DM und ... DM erzielt. Im Januar 1974 entschloß sich die Klägerin, den Betrieb aufzugeben. Bis zum 30. Juni 1974 veräußerte sie alle Wirtschaftsgüter des Betriebs. Sie erzielte im Jahre 1974 einen Gewinn von insgesamt 89.378 DM.