BFH vom 02.10.1980
IV R 42/79
Normen:
BGB (a.F.) §§ 1519 ff.; EStG § 15, § 4, § 5 ; StAnpG § 11 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 497
BStBl II 1981, 63

BFH - 02.10.1980 (IV R 42/79) - DRsp Nr. 1997/14714

BFH, vom 02.10.1980 - Aktenzeichen IV R 42/79

DRsp Nr. 1997/14714

»1. Leben Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (§ 1519 ff. BGB a.F.), so ist ein zunächst zum eingebrachten Gut des Ehemanns gehörendes Unternehmen - jedenfalls nach einer gewissen Zeit - mangels entsprechenden Gegenbeweises zum ehelichen Gesamtgut zu rechnen. Dies kann zur Folge haben, daß die Einkünfte aus dem Unternehmen beiden Ehegatten als Mitunternehmern zuzurechnen sind. 2. Die in Abschn. 14 Abs. 5 EStR 1969 (Abschn. 14 Abs. 4 EStR 1978) enthaltenen Verwaltungsvorschriften, nach denen unter gewissen Voraussetzungen auch der zu eigenen Wohnzwecken privat genutzte Teil eines Gebäudes als Betriebsvermögen behandelt werden kann, sind mit dem Gesetz vereinbar.«

Normenkette:

BGB (a.F.) §§ 1519 ff.; EStG § 15, § 4, § 5 ; StAnpG § 11 Nr. 5 ;

Gründe: