I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit 1978 Gesellschafter der H-GmbH und zugleich deren Geschäftsführer. Er hielt in seinem Privatvermögen einen Anteil von 40 v.H. des 100.000 DM betragenden Stammkapitals; die Einlage von 40.000 DM wurde von ihm nicht eingezahlt. Die H-GmbH arbeitete mit Bankkrediten. Dafür verbürgten sich der Kläger und der Mitgesellschafter St, der ebenfalls an der GmbH mit 40 v.H. beteiligt war, gemeinsam im Gesamtbetrag von 800.000 DM.
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