BFH vom 02.12.1976
IV R 115/75
Normen:
EStG § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 39
BStBl II 1977, 209

BFH - 02.12.1976 (IV R 115/75) - DRsp Nr. 1997/13175

BFH, vom 02.12.1976 - Aktenzeichen IV R 115/75

DRsp Nr. 1997/13175

»Die Auseinandersetzung hinsichtlich eines zum Nachlaß gehörenden, nach dem Tode des Erblassers fortgeführten Gewerbebetriebes gehört dann noch zum Erbfall und ist deshalb dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen, wenn sich die Miterben in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Auseinandersetzung nicht so verhalten haben, daß sie sämtlich als Mitunternehmer im Sinne des EStG § 15 Nr. 2 EStG beurteilt werden müssen. Die Auseinandersetzung vollzieht sich jedoch dann im betrieblichen Bereich und führt zur Entstehung eines Veräußerungsgewinns nach EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Miterben alsbald nach dem Erbfall im Grundsätzlichen übereinstimmend und äußerlich erkennbar davon ausgegangen sind, daß das Unternehmen gemeinsam fortgeführt wird.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;