BFH vom 02.12.1982
IV R 72/79
Normen:
EStG (1971) § 4 Abs. 1 Satz 1, § 15 Nr. 2 ; EStG (1980) § 18 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 323
BStBl II 1983, 215

BFH - 02.12.1982 (IV R 72/79) - DRsp Nr. 1997/15512

BFH, vom 02.12.1982 - Aktenzeichen IV R 72/79

DRsp Nr. 1997/15512

»Bei einer von Angehörigen eines freien Berufs zur gemeinsamen Berufsausübung gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörten - auch vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 5 EStG - Grundstücke oder Grundstücksanteile, die im Eigentum eines Gesellschafters standen und an die Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung vermietet waren, zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen dieses Gesellschafters.«

Normenkette:

EStG (1971) § 4 Abs. 1 Satz 1, § 15 Nr. 2 ; EStG (1980) § 18 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger) übte bis zum 31. Dezember 1969 seinen Beruf als beratender Ingenieur in einem ihm allein gehörenden Ingenieurbüro aus. Mit Wirkung ab 1. Januar 1970 errichtete er mit fünf Diplomingenieuren eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "Ingenieurbüro X, Gemeinschaft beratender Ingenieure", die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2. (Gesellschaft). Der Kläger wurde zum alleinigen Geschäftsführer und Vertreter der Gesellschaft berufen und war am Gewinn und Verlust anfangs zu 6/11, später, nach Aufnahme eines weiteren Gesellschafters, zu 7/13 beteiligt.