BFH vom 03.02.1971
I R 51/66
Fundstellen:
BFHE 101, 501
BStBl II 1971, 408

BFH - 03.02.1971 (I R 51/66) - DRsp Nr. 1997/10498

BFH, vom 03.02.1971 - Aktenzeichen I R 51/66

DRsp Nr. 1997/10498

»1. Überläßt eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft, an der dieselben Gesellschafter wie an der ersten Kapitalgesellschaft beteiligt sind, Wirtschaftsgüter zum Gebrauch oder zur Nutzung ohne Entgelt oder zu einem unangemessen niedrigen Entgelt, so liegt darin bei der ersten Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Unterschiedes zwischen den bezahlten und den angemessenen Miet- oder Pachtzinsen, ohne daß das zur Folge hätte, daß bei der anderen Gesellschaft unterstellte Miet- oder Pachtzinsen in angemessener Höhe abgezogen werden könnten. 2. Überläßt ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter zum Gebrauch oder zur Nutzung ohne Entgelt oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt, so liegt darin keine verdeckte Einlage. 3. Hat nach dem Ergehen eines Vorbescheids ein Beteiligter mündliche Verhandlungen beantragt, so kann der Revisionskläger die Revision auch ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten zurücknehmen.«

Die Revisionsbeklagte zu 1. (Steuerpflichtige zu 1.) ist eine GmbH, deren Gesellschafter drei Brüder zu je einem Drittel der Anteile sind. Die Brüder sind - mit Anteilen von 37,5 v.H., 37,5 v.H. und 25 v.H. - auch Gesellschafter der Revisionsbeklagten zu 2. (Steuerpflichtige zu 2.), die ebenfalls in der Rechtsform der GmbH betrieben wird.