BFH vom 03.04.1974
I R 241/71
Normen:
EStG § 4 Abs. 5, 6 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 112, 178
BStBl II 1974, 497

BFH - 03.04.1974 (I R 241/71) - DRsp Nr. 1997/12021

BFH, vom 03.04.1974 - Aktenzeichen I R 241/71

DRsp Nr. 1997/12021

»1. Vergütungen, die eine Kapitalgesellschaft an einen beherrschenden Gesellschafter für eine zurückliegende Zeit gewährt, werden mangels einer im voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung auch dann steuerlich nicht anerkannt, wenn der Gesellschafter zu der Zeit, in der er seine Leistung erbrachte, noch nicht Gesellschafter oder zwar Gesellschafter, indes ohne beherrschenden Einfluß war. 2. Der Senat schließt sich der Auffassung des IV. Senats des BFH an, daß die nach § 4 Abs. 6 EStG aufzeichnungspflichtigen Aufwendungen auf besonderen Konten im Rahmen der Buchführung festzuhalten sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5, 6 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die sich mit der Vermittlung von Versicherungen befaßt. Ihr Stammkapital beträgt 20.000 DM. Gesellschafter waren am 31. Dezember 1965 Gertrud H. mit 11.000 DM, deren Ehemann, Heinz H., mit 4.000 DM, der Sohn der Eheleute H., Jürgen H., mit 4.000 DM und zwei weitere Gesellschafter. Geschäftsführerin ist Gertrud H. . Die anfallenden Arbeiten werden von Heinz H. erledigt.