BFH vom 03.08.1978
VI R 212/75
Normen:
EStG (1965) § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 271
BStBl II 1979, 131

BFH - 03.08.1978 (VI R 212/75) - DRsp Nr. 1997/13975

BFH, vom 03.08.1978 - Aktenzeichen VI R 212/75

DRsp Nr. 1997/13975

»Die Mitwirkung eines Synchronsprechers an der Synchronisierung eines ausländischen Spielfilms ist in der Regel eine selbständige und künstlerische Tätigkeit.«

Normenkette:

EStG (1965) § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 34 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der klagende Ehemann, ein gelernter Schauspieler, war im Streitjahr 1965 als Rundfunksprecher und für 28 verschiedene Unternehmen in über 200 Fällen als Synchronsprecher tätig. Die Einkünfte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus seiner Tätigkeit als Rundfunksprecher beurteilen die Beteiligten übereinstimmend als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Einkünfte als Synchronsprecher sah der Kläger in der Einkommensteuererklärung 1965 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit an. Von den Einnahmen hieraus entfielen rd 76vH auf die Synchronisation von ausländischen Spielfilmen, der Rest auf Werbefilme, Kulturfilme, Vorspannfilme und Kommentierungen.