BFH vom 03.10.1984
I R 116/81
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 131

BFH - 03.10.1984 (I R 116/81) - DRsp Nr. 1997/16072

BFH, vom 03.10.1984 - Aktenzeichen I R 116/81

DRsp Nr. 1997/16072

»1. Veräußert ein Steuerpflichtiger sein betrieblich genutztes Grundvermögen im Zuge eines Brückenneubaues und führt er seinen Gewerbebetrieb nach der Grundstücksveräußerung in gemieteten Räumen fort, so handelt es sich um die Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern und nicht um eine Betriebsveräußerung. 2. Wird das Ladengeschäft einer Bäckerei am bisherigen Standort geschlossen und nach kurzer Umzugsdauer an einem neuen 200 bis 300 m entfernt liegenden Standort wiedereröffnet, so sprechen die fortlaufend und artgleich ausgeübte gewerbliche Tätigkeit, die geringe Entfernung zwischen den beiden Standorten und ggf. die sich fortsetzende Umsatzentwicklung für die Annahme einer bloßen Betriebsverlegung und gegen eine Betriebsaufgabe mit anschließender Neueröffnung.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ; GewStG § 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis zum Juli 1973 auf dem in seinem Eigentum stehenden und zu 50 v.H. betrieblich genutzten, bebauten Grundstück in H, B-Weg 2, eine Bäckerei und Konditorei. Grundstück und Gebäude veräußerte er aus Anlaß eines Brückenneubaues an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) - Bundesstraßenbauverwaltung. Die dadurch aufgedeckten stillen Reserven wurden in eine Rücklage gemäß § des Einkommensteuergesetzes () eingestellt.