BFH vom 03.10.1984
I R 119/81
Normen:
EStG (1969) § 15 Nr. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1984) § 15 ABs. 2 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 245

BFH - 03.10.1984 (I R 119/81) - DRsp Nr. 1997/16119

BFH, vom 03.10.1984 - Aktenzeichen I R 119/81

DRsp Nr. 1997/16119

»1. Für die Entscheidung, ob eine Betriebsveräußerung im ganzen vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Wirtschaftsgütern übertragen wird. 2. Die Begriffe "Gewerbebetrieb" und "Teilbetrieb" sind tätigkeitsbezogen auszulegen. 3. Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung bzw. -aufgabe ist, daß der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt. 4. Erst wenn die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit festgestellt ist, stellt sich als weitere Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung bzw. -aufgabe die Frage, ob die aufgegebene Tätigkeit einen organisch geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Gesamtbetriebs verkörpert, der für sich allein lebensfähig ist.«

Normenkette:

EStG (1969) § 15 Nr. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1984) § 15 ABs. 2 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ;

Gründe: