I. Der Stiefvater der Klägerin übertrug dieser am 23. Dezember 1970 Wertpapiere mit einer festen Verzinsung von 6 v.H. im Börsenkurswert von 62.775 DM. Die Zinstermine für diese Papiere waren teils Januar/Juni und teils April/Oktober eines Jahres. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer neben dem Kurswert der Papiere auch die Stückzinsen in Höhe von insgesamt 1.437 DM, die auf die Zeit vom letzten Zinszahlungstermin bis zum Tag der Ausführung der Schenkung entfielen.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte wandte sich gegen den Ansatz der Stückzinsen. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt.
Mit der durch Beschluß des Senats vom 16. September 1982
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet.
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