BFH vom 03.10.1984
II R 194/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 73

BFH - 03.10.1984 (II R 194/82) - DRsp Nr. 1997/16049

BFH, vom 03.10.1984 - Aktenzeichen II R 194/82

DRsp Nr. 1997/16049

»Werden festverzinsliche Wertpapiere schenkungsweise übertragen, so sind neben den Wertpapieren mit dem niedrigsten Kurswert auch die bis zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung beim Schenker angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsen (sog. Stückzinsen) mit dem Nennwert als schenkungsteuerbarer Erwerb anzusetzen.«

I. Der Stiefvater der Klägerin übertrug dieser am 23. Dezember 1970 Wertpapiere mit einer festen Verzinsung von 6 v.H. im Börsenkurswert von 62.775 DM. Die Zinstermine für diese Papiere waren teils Januar/Juni und teils April/Oktober eines Jahres. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer neben dem Kurswert der Papiere auch die Stückzinsen in Höhe von insgesamt 1.437 DM, die auf die Zeit vom letzten Zinszahlungstermin bis zum Tag der Ausführung der Schenkung entfielen.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte wandte sich gegen den Ansatz der Stückzinsen. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt.

Mit der durch Beschluß des Senats vom 16. September 1982 II B 36/82 zugelassenen Revision begehrt das FA, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage gegen die Einspruchsentscheidung des FA vom 2. März 1977 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet.